Standardisierte Begriffserklärungen
Abschlagszahlungen
Die Abschlagszahlungen sind eine Teilzahlung bzw. Anzahlung auf die bereits geleisteten Energielieferungen und werden mit der turnusmäßigen Endabrechnung (12. Abschlagszahlung) verrechnet. Die Höhe des Abschlages orientiert sich an dem zu erwartenden Energieverbrauch.
Abrechnungswert (Thermische Energie)
Der Verbrauchswert in Kilowattstunden (kWh) ergibt sich durch die Multiplikation des gemessenen Verbrauchswertes in Kubikmeter (m³) mit der Zustandszahl und dem Brennwert.
Blindarbeit
Blindarbeit ist ein Anteil der elektrischen Energie, der nicht in Nutzenergie umgewandelt wird, sondern zum Aufbau elektromagnetischer und elektrischer Felder dient. Die Blindarbeit wird in kvarh angegeben. Sie belastet die Versorgungsnetze von Grenzen vom Energieversorger vereinnahmt und an den Netzbetreiber abgeführt.
Brennwert
Der Brennwert des in Ihr Versorgungsnetz gelieferten Erdgases wird ständig gemessen, wobei der gewichtete Mittelwert im jeweiligen Abrechnungszeitraum in die thermische Verbrauchsabrechnung eingeht. Er zeigt an, wie viel Energie im Erdgas enthalten ist.
EEG-Umlage
Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom in Anlagen erneuerbarer Energieträger gefördert, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden. Diese Kosten werden gemäß EEG auf alle Verbraucher umgelegt.
Erdgassteuer
Die Erdgassteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Energiesteuer Erdgas wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.
Erdgasverbrauch
Der Verbrauchswert in m³ ist der vom Erdgaszähler volumetrisch gemessene Erdgasverbrauch für die jeweilige Abrechnungsperiode.
Grundpreis
Der Grundpreis dient der Abdeckung der verbrauchsunabhängigen Kosten und setzt sich im Regelfall aus einem festen Leistungspreis und dem Verrechnungspreis (Zählerpreis) zusammen.
Konzessionsabgabe (KA)
Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Daher wird auch die jeweilige Konzessionsabgabe seitens des Netzbetreibers weiterverrechnet und vom Lieferanten in Rechnung gestellt.
KWK-Umlage
Kraft-Wärme-Kopplungs- (KWK) Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt.
Leistungspreis
Für die bezogene Leistung (kW) wird vom Energieversorger je nach Vereinbarung ein Leistungspreis in Rechnung gestellt. In Abhängigkeit von der Preiskondition wird entweder der höchste gemessene Wert des Jahres (Jahresleistungspreis) oder der Höchstwert eines Monats (Monatsleistungspreis) berechnet.
Lieferstelle
Ort, an dem die Stromlieferung erbracht wird.
Messstellenbetrieb
Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von Zählern. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.
Messdienstleistung
Die Messung beinhaltet die Ermittlung des Energieverbrauchs sowie die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung der Zählerdaten. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister in Rechnung gestellt.
Netzbetreibernummer
Die Netzbetreibernummer dient der eindeutigen Identifikation des örtlichen Verteilnetzbetreibers, an dessen Netz die Lieferstelle angeschlossen ist.
Netznutzungsentgelte
Entgelte des Energienetzbetreibers für den Transport und die Verteilung der Energie sowie den damit verbundenen Dienstleistungen.
Offshore-Haftungsumlage
Die Offshore-Haftungsumlage soll die Ausbauziele der Windparkanlagen auf hoher See sicherstellen. Falls es zu Verzögerungen oder sogar zum Ausfall der Verbindung an das nationale Stromnetz kommt, sollen Windparkbetreiber Schadenersatz bekommen. Die Höhe des Schadenersatzes soll dabei 80 Prozent der Einspeisevergütung betragen, die der Betreiber bekäme, wenn er seine Energie in das Stromnetz abführen könnte. Die entstehenden Zusatzkosten werden dann auf die Stromverbraucher umgelegt. Hier können Sie sich ein Video zu diesem Thema ansehen.
§ 19-Umlage
Die sogenannte Sonderkundenumlage nach § 19, Abs. 2 der StromNEV, von der Bundesnetzagentur am 15.12.2011 veröffentlicht, befreit energieintensive Industrieunternehmen von Netzentgelten und legt diese auf restliche Unternehmen und die privaten Haushalte um.
Stromkennzeichnung (Energiemix)
Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgeschriebene Stromkennzeichnung informiert über die Herkunft des bezogenen Stroms und dessen Umweltauswirkungen.
Stromsteuer
Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.
Thermische Erdgasabrechnung
Erdgas wird volumetrisch, das heißt in Kubikmetern (m³), gemessen. Das Betriebsvolumen ist abhängig von Druck und Temperatur. Die in m³ gemessene Menge Erdgas wird in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet, damit es ohne den Einfluss von Druck und Temperatur abgerechnet werden kann. Dazu wird nach eichrechtlich anerkannten Regeln der Verbrauch in m³ mit der Zustandszahl z (z-Zahl) und dem Brennwert multipliziert. Die z-Zahl ist ein Korrekturfaktor, mit dem der Einfluss von Druck und Temperatur aufgehoben wird. Der Brennwert zeigt an, wie viel Energie im Erdgas enthalten ist.
Verbrauch
Der Energieverbrauch für die jeweilige Abrechnungsperiode wird in Kilowattstunden (kWh) ausgewiesen.
Netznutzungsentgelte
Entgelte des Energienetzbetreibers für den Transport und die Verteilung der Energie sowie den damit verbundenen Dienstleistungen.
Vertragskonto
Unter dem Vertragskonto sind die Stammdaten des Kunden, die Angaben zur Lieferstelle sowie alle Zahlungsvorgänge bezogen auf diese Lieferstelle erfasst.
Zählpunkt/Zählpunktbezeichnung
Ein Zählpunkt kennzeichnet eine Lieferstelle eindeutig, diese Nummer existiert nur einmal im europäischen Energienetz. Am Zählpunkt werden die relevanten Messdaten erfasst. Über die Zählpunktbezeichnung kann der Netzbetreiber den Standort der Lieferstelle genau identifizieren und dem Zähler zuordnen. Im Gegensatz dazu ist die Zählernummer nicht ortsgebunden, da Zähler gewechselt werden können.
Zustandszahl
Temperatur und Druck am Verbrauchsort wirken sich auf den Energiegehalt des Erdgases aus und werden als sog. Zustandszahl in der thermischen Verbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV
Die sog. „abLa-Umlage" wird auf Grundlage der Verordnung zu abschaltbaren Lasten erhoben. Nach der Verordnung erhalten bestimmte Großverbraucher, die Leistungen zur kurzfristigen Abschaltung für die Aufrechterhaltung der Netz- und Systemsicherheit vorhalten, eine Vergütung von den Übertragungsnetzbetreibern. Die dabei entstehenden Kosten werden über diese Umlage, die für die Netznutzung zur Belieferung von Letztverbrauchern anfällt, auf alle Letztverbraucher umgelegt. Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt.
Quelle: bdew