Ersatzversorgung Strom

Jeder Haushaltskunde hat einen Anspruch auf Energieversorgung durch den Grundversorger. Dies ist im Energiewirtschaftsgesetz und in der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) geregelt. Wenn Sie keinen wettbewerblichen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, werden Sie vom Grundversorger mit Energie beliefert. Je nach Fallkonstellation erfolgt dies im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung. Ihr Vertragspartner ist der Grundversorger, also der Versorger, der die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Strom beliefert. Wir sind Grundversorger in der Kernstadt Obernkirchen.

Sie werden in folgenden Fällen der Ersatzverordnung zugeordnet*:

*Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung von Fallbeispielen. Es kann durchaus Einzelfälle geben, in denen die Zuordnung aus bestimmten Gründen anders als hier dargestellt ausfallen  kann.

 

Im Tarif STROMErsatzversorgung gelten ab 1.03.2024 folgende Preise:

*Die aufgeführten Messentgelte gelten ausschließlich im Versorgungsgebiet der Westfalen Weser Netz GmbH. Hat der Netzbetreiber ergänzend zur Messeinrichtung ein Schaltgerät installiert, werden zusätzlich 8,76 Euro (netto) bzw. 10,42 Euro (brutto) für den konventionellen Zähler und 15,00 Euro (netto) bzw. 17,85 EURO (brutto) für die moderne Messeinrichtung sowie für intelligente Messsysteme im Jahr berechnet.

Die Preise setzen sich aus einem Grundpreis, einem Arbeitspreis und (ab 01.01.2024) dem Entgelt für Mess-
stellenbetrieb/Messung zusammen. In den Brutto-Preisen ist die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen
Höhe enthalten. Die Preise ohne Mehrwertsteuer sind als Netto-Preise aufgeführt. Maßgeblich für die Rechnungen sind
die Preise ohne Mehrwertsteuer. Rundungsdifferenzen durch die Mehrwertsteuer sind möglich.
Der Strompreis setzt sich aus staatlich veranlassten Preisbestandteilen, regulatorisch gesetzten Preisbestandteilen
(u.a. Netzentgelte), den Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb und Service sowie der Mehrwertsteuer zusammen.
Folgende Abgaben und Umlagen sind in den Arbeitspreisen enthalten:
Stromsteuer nach §3 Stromsteuergesetz 2,05 ct/kWh,
Konzessionsabgabe nach §4 Konzessionsabgabenverordnung 1,32 ct/kWh,
Umlage nach §17 (5) Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage) 0,656 ct/kWh,
Umlage nach §26 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage) 0,275 ct/kWh,
Umlage nach §19 (2) der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV-Umlage) 0,643 ct/kWh.

Zum Download stehen folgende Dateien bereit:

Preishistorie STROMErsatzversorgung: